Unterrichtsbetrieb ab 15.11.2021
Die am 11.11.21 beschlossenen Änderungen in der Umgangsverordnung betreffen auch den Schulbetrieb:
- Ab 15. November 2021 gilt: Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal müssen dreimal pro Woche eine Bescheinigung über ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen, sonst dürfen sie die Schule nicht betreten. Vollständig geimpfte oder genesene Personen sind Getesteten gleichgestellt. Aus dem Rettungsschirm des Landes werden ausreichende Testkits für die verpflichtenden Tests an den Schulen beschafft und bereitgestellt. Das gilt auch für die Hortkinder.
Verweigern Schülerinnen und Schüler den Testnachweis und nehmen nicht am Unterricht teil, weil sie gar nicht zur Schule kommen, weil sie den Testnachweis nicht erbringen bzw. sich nicht ausnahmsweise selbst testen wollen, verstoßen sie gegen ihre Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht nach § 44 Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz. Sie dürfen die Schule nicht betreten, eine Teilnahme am Präsenzunterricht ist nicht möglich. Sie werden mit Lernaufgaben für zu Hause versorgt. Dies ist als unentschuldigtes Fehlen zu werten.
Für die Grundschule Putlitz lege ich fest: Ab Montag (15.11.21) müssen die Kinder am Montag, Mittwoch und Freitag getestet werden. Eine Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur bei Vorlage des tagesaktuellen Testnachweises möglich. Fehlt dieser und darf sich entsprechend Ihrer Entscheidung Ihr Kind nicht selbst in der Schule testen, werden Sie von uns informiert und müssen Ihr Kind gegebenenfalls abholen.
- Ab 15. November gilt außerdem für alle Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte und das weitere Personal an Schulen die Maskenpflicht im Schulgebäude. Schülerinnen und Schüler, die ihre medizinische Maske vergessen haben oder ihre mitgebrachte nicht mehr nutzen können, soll nach Maßgabe verfügbarer Mittel eine aus dem Schulsozialfonds finanzierte medizinische Maske ausgegeben werden, soweit anderweitig kein Ersatz geschaffen werden kann. Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gelten für alle Schülerinnen und Schülerinnen:
- im Außenbereich der Schule, während des Sportunterrichts, beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten im Musikunterricht, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Schüler/innen eingehalten wird,
- während des Stoßlüftens der Unterrichtsräume, in denen die medizinische Maske im Interesse regelmäßiger Tragepausen zur Erholung auch tatsächlich abgenommen werden sollte
- Infektionsschutz
Bei der Organisation des Präsenzunterrichts und der pädagogischen Angebote ist zu beachten:
- Bei Covid19-typischen Krankheitszeichen müssen betroffene Personen der Schule gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung fernbleiben: trockener Husten, Fieber, Atembeschwerden, zeitweiser Verlust von Geschmacks-/Geruchssinn, Halsschmerzen; Beschäftigte weisen eine Erkrankung durch ärztliches Attest nach, Schüler/innen sind zu entschuldigen.
- Personen, die mit nachweislich an COVID-19 Erkrankten in einem Hausstand leben oder deren Haushaltsangehörige Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen, dürfen die Schule nicht betreten.
- Jeder Unterrichtsraum soll mehrmals täglich gelüftet werden, mindestens in jeder Pause zwischen 3 bis 10 Minuten. Nur in gut zu lüftenden Räumen soll Unterricht stattfinden.
- Die einfachsten und effektivsten Schutzmaßnahmen gegen eine Corona-Infektion liegen im Verantwortungsbereich jeder und jedes einzelnen: auf korrekte Hust- und Niesetikette achten, regelmäßig die Hände gründlich mit Wasser und Seife waschen, Berühren von Augen, Nase und Mund vermeiden, Ausleih- und Tauschverbot von Gegenständen mit anderen Personen sowie Räume regelmäßig ausgiebig lüften.
- Ab Montag gilt ein veränderter Stundenplan. Den Plan erhalten Ihrer Kinder durch die Klassenleiter.